Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert (…)
  3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

 

(§ 42 SGB VIII)

Gründe für eine Inobhutnahme können beispielsweise sein:

  • eine handfeste Ehekrise
  • psychische Probleme oder eine Suchterkrankung eines Elternteils
  • Vernachlässigung
  • Gewalt
  • sexueller Missbrauch

In solchen Situationen ist eine kurzfristige Trennung sinnvoll und notwendig, um in der Krise neue Wege entwickeln zu können, zum Wohl von Kindern, Jugendlichen und den Familien.

Ziel der Arbeit

Ziel der Arbeit der PERSPEKTIVE ist es, den Kindern und Jugendlichen unmittelbar Entlastung, Schutz und Hilfe bei der Bewältigung der Krise zu geben.
Hintergrund dieser Jugendhilfemaßnahme ist die Allgemeine Vorschrift gem. § 1 III S.3 SGB VIII, dass Jugendhilfe Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen soll.

Bei Inobhutnahmen hält die gemeinnützige PERSPEKTIVE GmbH einerseits die Unterbringung in Familien (Bereitschaftspflege) vor, die gerade den Bedürfnissen kleinerer Kinder entspricht, und andererseits die Unterbringung im Kinderschutzhaus sowie seit Mai 2018 im kleinen Kinderschutzhaus.

Jahresberichte

Mit den aktuellen Jahresberichten  möchten wir Ihnen in Zahlen und Fakten die Tätigkeitsfelder der Inobhutnahme näher bringen. Wir geben Ihnen mit einer quantitativen und qualitativen Betrachtung einen Einblick in die Aufgabenbereiche der Kinderschutzhäuser und der Koordination Bereitschaftspflege.